AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Gewährleistungsbedingungen
Allgemeines:
Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Zi. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBL.Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen des KSCHG widersprechen.
Die allgemeinen Verkaufsbedingungen sind rechtliche Grundlage für Verträge und sämtliche Geschäfte der Firma Puhl Oberflächentechnik GmbH. Änderungen und Ergänzungen zu Verträgen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Vertragsabschluss:
Sämtliche von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen und gelten für alle Aufträge.
Eventuelle Abweichungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
Anderslautende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits.
Lieferfrist:
Alle angegebenen Liefertermine sind unverbindlich und beziehen sich auf die Fertigstellung im Werk. Teillieferungen sind zulässig.
Schadenersatzansprüche wegen Lieferzeit-überschreitungen sowie Pönalezahlungen wegen verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen.
Die Vereinbarung einer Lieferfrist qualifiziert das Geschäft nicht als Fixgeschäft. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen wie z.B. zum Rücktritt vom Vertrag, Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz.
Generelle Lieferbedingung: ab Werk
Versand / Gefahrenübergang:
Der Vertrag ist erfüllt, sobald der Verkäufer dem Käufer die Abholmöglichkeit im Werk schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat oder mit Übergabe der Ware an den Verfrachter (Spediteur, Frachtführer, etc.), die Eisenbahn oder sonstige Beauftragte.
Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Lieferbedingung „ab Werk“ (EXW). Die Lieferung erfolgt immer auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn die Preise „frei Haus“ vereinbart wurden.
Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk ohne Verschulden des Verkäufers geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei uns einzulagern und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen.
Preise:
Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Eventuelle Montagekosten sind in den Preisen nicht beinhaltet.
Transportmittel wie Europaletten, Aufsatzrahmen, Werkskisten etc. werden vom Verkäufer leihweise zur Verfügung gestellt. Diese sind innerhalb von sechs Wochen frachtfrei und unbeschädigt zu retournieren, widrigenfalls eine Verrechnung erfolgt.
Verpackung & Transport:
Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Transportversicherung sind rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt Gefahr des Kunden. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport oder Versand der Erzeugnisse sind unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
Besteht hinsichtlich des Transportes und der Verpackung keine gesonderte Vereinbarung, so wird der Transport in der Verpackung, in der das Material vom Kunden angeliefert wurde, nach Bearbeitung rückversendet.
Kann die Verpackung nicht verwendet werden, da sie nicht den Anforderungen entspricht, um die Ware schadlos zu halten, stellt Puhl eine Verpackung zur Verfügung, welche dem Kunden in Rechnung gestellt wird.
Zahlungskonditionen:
Die Zahlungen sind gemäß den im Auftrag fixierten Zahlungsbedingungen zu leisten. Ergänzend bzw. wenn solche nicht gesondert vereinbart wurden, gilt folgendes:
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
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die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben.
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ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnen.
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oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
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Erzeugnisse, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Kunden, bis zum Erhalt der Zahlungen zurückbehalten.
Hat nach Ablauf der Nachfrist der Käufer die geschuldete Zahlung oder Leistung nicht erbracht, so kann sich der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung zu leisten sowie alle gerechtfertigten notwendigen und nützlichen Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste.
Hinsichtlich noch nicht gelieferter Ware ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf einen Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nur dann vornehmen wenn er
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gleichzeitig die Kaufpreisforderung im Umfang des beim Verkäufer hierauf noch aushaftenden Betrages an den Verkäufer zediert und die Zession in seinen Büchern vermerkt.
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bei Barzahlung den Kaufpreis abgesondert für den Verkäufer inne hat.
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für den Fall, dass die veräußerte Ware nicht ausschließlich dem Verkäufer gehörende Waren betrifft, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Gewährleistung / Haftung:
Der Verkäufer leistet Gewähr, dass die Ware die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften aufweist und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß benutzt und verwendet werden kann.
Beanstandungen sind vom Kunden zu belegen und vorzuweisen. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Offene Mängel sind unverzüglich unter genauer Angabe des Mangels schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Wenn der Kunde Unternehmer ist, vereinbaren die Vertragsteile eine absolute Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 1 Jahr ab Übergabe des Werks, somit ab Aushändigung an den Kunden.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Preisminderung, sondern ein Recht auf Nachbesserung des Erzeugnisses, soweit dies technisch möglich ist.
Ist eine Nachbesserung technisch nicht möglich, so vergütet Puhl dem Kunden lediglich die Kosten für die Neubearbeitung, nicht aber für die Neufertigung.
Puhl ist bestrebt im Sinne der Kundenzufriedenheit derartige Fälle zu regulieren.
Die Mängelbehebungsverpflichtung besteht nur während eines Zeitraumes von sechs Monaten ab
dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich die aufgetretenen Mängel bekanntgibt. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den zugrundeliegenden Bestimmungen vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
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die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern.
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sich die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen.
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die mangelhaften Teile durch mangelfreie Teile ersetzen.
Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart wurde, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Teile an die Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wurde, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
Für die Kosten einer durch den Käufer selbst oder von Dritten vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu eine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
Werden Erzeugnisse nach dem Bearbeiten vom Kunden oder von Dritten weiterverarbeitet, so entfällt die Gewährleistungspflicht und wird darüber hinaus auch kein Schadenersatz geleistet.
Unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, Montage, Inbetriebsetzung oder Lagerung des von Puhl bearbeiteten Materials, ebenso wie natürliche Abnutzung oder nicht ordnungsgemäße Wartung schließen sämtliche Ersatzansprüche des Kunden aus.
Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben oder Zeichnungen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Der Verkäufer haftet nur bis zum jeweiligen Auftragsvolumen.
Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird ausgeschlossen.
Datenschutz:
Gemäß § 22 Datenschutzgesetz nimmt der Käufer zur Kenntnis, dass die erfassten Daten seines Unternehmens für geschäftsinterne Zwecke (Buchhaltung, Kundenverzeichnisse etc.) automatisationsunterstützt verarbeitet werden.
Gerichtsstand/anzuwendendes Recht / Erfüllungsort:
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige österreichische Gericht in Kirchdorf a.d. Krems. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgte. Der Vertrag bleibt auch dann verbindlich, wenn einzelne seiner Bestimmungen unwirksam sind oder werden.